Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Fluolite Licht & Leuchten GmbH & Co. KG (nachfolgend „Lieferer“ genannt)

 

I. Geltung

  1. Die Verkaufsbedingungen des Lieferers gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen des Lieferers abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners erkennt der Lieferer nicht an, es sei denn, der Lieferer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen des Lieferers gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferungen vorbehaltlos ausführt.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  3. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferers gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 310 Abs.1 BGB.

 

II. Angebot, Unterlagen, Änderungen

  1. Angebote des Lieferers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist bis zur endgültigen Auftragsbestätigung des Lieferers freibleibend. Soweit Mitarbeiter oder Beauftragte des Lieferers mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über das schriftliche Angebot hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur zum Zeitpunkt des Angebotes gültig.
  2. Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot. Der Lieferer ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Vertragspartner innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.
  4. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

 

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich die Preise des Lieferers ab Werk für komplette Paletteneinheiten, ausschließlich Fracht, Zoll, Überführung, Versicherung und Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Die Fälligkeit der Zahlungen, die Vereinbarung von Skonto und die Erhebung von Bearbeitungszuschlägen bei Kleinstbestellungen und Anbruchpaletten ist in den Ergänzenden Zahlungsbedingungen geregelt.
  3. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf dem Konto des Lieferers endgültig gutgeschrieben und dort für den Lieferer verfügbar ist.
  4. Der Lieferer hat das Recht, Zahlungen stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zuzüglich der darauf aufgelaufenen Kosten und Verzugszinsen zu verwenden. Schecks oder Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Vertragspartner. Nach Annahme der Wechsel ist der Lieferer berechtigt, diese zurückzugeben, falls deren Annahme von der LZB verweigert wird.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Lieferer anerkannt sind. Außerdem ist der Vertragspartner zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen nach § 320 Abs. 2 BGB steht dem Vertragspartner nicht zu.

 

IV. Lieferzeit und Lieferverzug

  1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners, insbesondere also nicht vor der Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Dies gilt nicht, wenn vertraglich eine Abnahme bedungen ist oder wenn eine Montageverpflichtung vereinbart ist.
  3. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten sowie Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, verlängert sich, wenn der Lieferer hierdurch an der rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtung gehindert ist, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Beginn und Ende derartiger Umstände werden von dem Lieferer in wichtigen Fällen dem Vertragspartner baldmöglichst mitgeteilt. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so ist der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Soweit der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei wird, gewährt der Lieferer etwa erbrachte Vorleistungen des Vertragspartners zurück.
  4. Gerät der Lieferer in Lieferverzug, ist der Vertragspartner - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 v. H. des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes zu verlangen. Weitere Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferverzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht sowie soweit in Fällen des Vorsatzes, oder der groben Fahrlässigkeit bzw. für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist hiermit nicht verbunden.
  5. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Vertragspartners bleibt unberührt, setzt aber voraus, dass der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er nach Fristablauf wegen Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung bzw. Aufwendungsersatz verlangt oder auf die Lieferung besteht.

 

V. Lieferung, Gefahrübergang und Versand

  1. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
  2. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Auslieferungslagers, geht die Gefahr auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Versand erfolgt im Auftrag des Vertragspartners.
  3. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Vertragspartner über.
  4. Auf Wunsch des Vertragspartners wird die Sendung auf seine Kosten durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschaden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt durch den Lieferer. In diesen Handlungen oder der Pfändung der gelieferten Ware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Lieferer ist nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und auf Verlangen des Lieferers für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ausreichend gegen Schäden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Vertragspartner bereits jetzt an den Lieferer ab.
  3. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen, damit der Lieferer Klage nach § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den entstandenen Ausfall des Lieferers.
  4. Der Vertragspartner ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschl. USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt; die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Entfällt die Verpflichtung zur Nichteinziehung, so kann der Lieferer verlangen, dass der Vertragspartner dem Lieferer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Vertragspartner wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  6. Wird die gelieferte Ware mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für den Lieferer.
  7. Zur Sicherung der Forderung des Lieferers tritt der Vertragspartner auch alle ihm gegenüber Dritten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab, welche ihm durch Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück erwachsen.
  8. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.
  9. Soweit das Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, kann der Lieferer alle Rechte ausüben, die er sich am Liefergegenstand vorbehalten kann. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei Maßnahmen des Lieferers mitzuwirken, die dieser zum Schutz seines Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Sicherungsrechts am Liefergegenstand treffen will.

 

VII. Sach- und Rechtsmängel

  1. Wenn der Lieferer den Vertragspartner im konkreten Auftragsfall beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und Eignung des Kunststoffteiles nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Dies gilt insbesondere auch für jede Art von chemischen Einflüssen. Geringfügige Farbabweichungen sowie Toleranzen in der Materialstärke sind produktionsbedingt und stellen keinen Grund zur Mängelrüge dar.
  2. Soweit die Leistung des Lieferers einen Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangel) aufweist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag und auch nicht auf Fehler beim Einbau zurückzuführen ist, hat der Vertragspartner nach Wahl des Lieferers Anspruch auf Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder Erteilung einer Gutschrift in Kaufpreishöhe. Bei Ersatz ist eine Abweichung aufgrund technischen Fortschritts vorbehalten.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  4. Voraussetzung für die Haftung des Lieferers für Mängel ist, dass
    1. diese nicht auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen - soweit diese Umstände nicht auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind - beruhen,
    2. der Vertragspartner seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist; insbesondere obliegt es dem Kunden, die Kaufsache vor dem Einbau am Ort der bestimmungsgemäßen Verwendung nochmals zu überprüfen,
    3. der Vertragspartner unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewährleistungseinbehalts nicht in Zahlungsverzug ist.
  5. Der Ersatz von Ein- und Ausbaukosten ist ausgeschlossen, wenn die entstandenen Kosten entweder nicht erforderlich oder nicht verhältnismäßig waren. Dem Kunden obliegt der Nachweis hierzu. Der Kunde hat vor Durchführung der Arbeiten einen Kostenvoranschlag vorzulegen und die Durchführung mit uns abzustimmen.
  6. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Davon ausgenommen sind Ansprüche wegen der Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben und Ansprüche aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
  7. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

 

VIII. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche

  1. Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen – einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers. Weiter haftet der Lieferer nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit der Lieferer Garantien übernommen hat.
  2. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf.
  3. Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. Insoweit verjähren diese Schadenersatzansprüche in 12 Monaten.
  4. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Insoweit haftet der Lieferer insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.
  5. Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

 

IX. Konstruktionsschutz, Geheimhaltung

  1. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die bei der Vorbereitung und Ausführung von Bestellungen vom jeweils anderen Vertragspartner zugänglich gemachten oder sonst bekannt gewordenen wirtschaftlichen, technischen und sonstigen Informationen und Kenntnisse ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners nicht über den Bestellungszweck hinaus zu verwerten, zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen.
  2. Die Verpflichtung gemäß IX. Nr. 1 gilt nicht für Informationen und Kenntnisse, die
    • dem Lieferer bereits vor der Bestellung bekannt waren,
    • der Lieferer rechtmäßig von Dritten erhält,
    • bei Erteilung des Auftrags allgemein bekannt waren,
    • nachträglich ohne Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Absatz 1 allgemein bekannt werden.
  3. Die Verpflichtung gemäß IX Nr. 1 gilt für beide Vertragspartner nach Beendigung des Vertrages für weitere zwei Jahre.

 

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist das Herstellerwerk bzw. das Auslieferungslager des Lieferers. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Geschäftssitz des Lieferers.
  2. Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist nach Wahl des Lieferers D-88069 Tettnang oder der Sitz des Vertragspartners und zwar auch für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Vertragspartners nicht bekannt ist, im Ausland liegt oder dorthin verlegt wird.
  3. Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs.

 

Stand: Januar 2021

 

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